Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stierlen Großküchengeräte Vertriebs GmbH

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der STIERLEN Großküchengeräte Vertriebs GmbH. Wien

1 Allgemeines

1.1 Die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben? Änderungen, Ergänzungen sowie etwaige Zusicherungen von Vertretern oder sonstigen in unserem Namen auftretende Personen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der firmenmäßigen schriftlichen Bestätigung durch uns.

2 Angebotsbedingungen

2.1 Unsere Angebote gelten freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.2 Die Preise gelten ab unserem Werk ohne Verpackung, ohne Montage und ohne sonstige Nebenkosten.

2.3. Sämtliche in Katalogen Prospekten, Zeichnungen und Offerten angegebenen Preise, Maße, Gewichte und Abbildungen sind unverbindlich und nur annähernd maßgeblich.

3 Auftragsbedingungen

3.1 Alle uns direkt oder über unsere Vertreter erteilten Bestellungen erlangen, ungeachtet der etwaigen Annahme einer vorläufigen Zahlung, erst mit unserer Auftragsbestätigung ihre Rechtswirksamkeit.

3.2 Die in der Auftragsbestätigung angeführten Preise sind unverbindlich, sofern nicht ein Fixpreis vereinbart wurde. Tritt zwischen Vertragsabschluß und Lieferung eine Erhöhung der Gestehungskosten ein, sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen? Ist nicht ausdrücklich vereinbart, dass Verblendungen im Kaufpreis enthalten sind, oder wurde kein Preis for Verblendungen in der Auftragsbestätigung festgelegt, so wird bei Montage der tatsächliche Aufwand verrechnet.

3.3 Bauseitige Änderungen sowie nachträgliche Änderungswünsche des Käufers hinsichtlich, Ausführung und Anschlusslage der bestellten Geräte können nach Auftragsbestätigung nur dann berücksichtigt werden, wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde. Sie rechtfertigen jedoch in jedem Fall einen Mehrpreis und eine Verlängerung der Lieferzeit.

3.4 Der in derAuftragsbestätigung angeführte voraussichtliche Liefertermin ist unverbindlich, falls nicht ausdrücklich als fix vereinbart. Die Lieferfrist wird erst von dem Tag an gerechnet, ab dem alle kaufmännischen und technischen Details geklärt und erforderliche Pläne, Unterlagen sowie vereinbarte Anzahlungen bei uns eingelangt sind. Bauseitige Verzögerungen verlängern die für uns maßgebenden Fertigstellungstermine entsprechend. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, unsere bereits erbrachte Leistung oder Teilleistung nach Bekanntgabe und Aufforderung abzunehmen und zu bezahlen.

3.5 Alle bekannt gegebenen und vereinbarten Liefertermine gelten vorbehalten unvorhergesehener Ereignisse und Hindernisse, gleichviel, ob diese in unserem Werk selbst oder bei unseren Vorlieferanten eintreten, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, etc. Die Lieferfirst wird im Falle solcher Hindernisse oder ähnlicher Ereignisse angemessen verlängert.
Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Erfüllung bleibt ausgeschlossen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind vom Käufer abzunehmen und zu bezahlen.

3.6 Pönaleverpflichtungen werden von uns nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Eine Pönale in der Höhe von 0,5% pro Woche, jedoch bis maximal 3% der Auftragssumme wird von uns akzeptiert, wenn wesentliche, zum reibungslosen Ablauf des Küchenbetriebes erforderliche Geräte fehlen. Außerdem sind alle nachstehenden Punkte vom Käufer termingerecht zu erfüllen: Sämtliche technischen Details müssen acht Wochen vor Auslieferung geklärt sein. Mindestens sechs Wochen vor Auslieferung müssen sämtliche Naturmaße von uns abgenommen werden können sowie die Zeichnungen freigegeben sein. Zum vereinbarten Montagetermin müssen alle baulichen Voraussetzungen für eine reibungslose Montage erfüllt sein (siehe Punkt 11.3). Die vereinbarten Zahlungskonditionen müssen termingerecht eingehalten werden.

3.7 Die von uns entsprechend der vom Käufer beigestellten Unterlagen erstellten verbindlichen Installations-, Montage- und Sockelpläne mit allen Angaben for die technischen Anschlüsse sind vom Käufer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung “Gut zur Ausführung” wird auch das Einverständnis mit Gestaltung, Bestückung und Maßen bestätigt.
Bei Sonderanfertigungen haften wir für eine einwandfreie Ausführung der Geräte nur dann, wenn eine vom Käufer unterfertigte Zeichnung mit exakten Maßangaben und das vom Käufer bestätigte “Gut zur Ausführung” vorliegen. Sollten sich zwischen solcherart genehmigten und den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten Abweichungen ergeben, so haftet der Käufer für alle daraus resultierenden Folgen und Kosten.

4 Lieferbedingungen

4.1 Verpackung, Transport, Abladen, Vertragen, Aufstellung und Montage der Geräte erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Kosten für Transport mit Berg- oder Seilbahnen, Eilgut- oder Expressbeförderung, Mauten, spezielle Verpackung, Zerlegung und Wiederzusammenbau, Einsatz von Spezialfahrzeugen und Kränen gehen immer zu Lasten des Käufers, ebenso Mehraufwendungen, die sich aus erschwerten Anlieferungsverhältnissen ergeben, wie z.B. Umladearbeiten, Wartezeiten etc.

Wir übernehmen keine Verantwortung für Schwierigkeiten, wie sie durch zu enge Tore, zu öffnende oder zu schließende Mauerdurchbrüche und andere Behinderungen entstehen können.
4.2 Spätestens mit der Absendung der Ware ab Werk geht die Gefahr auf den Käufer über, selbst wenn die Lieferung frachtfrei und/oder einschließlich Montage erfolgt. Wir sind zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.

4.3. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, oder war ,Kauf auf Abruf” vereinbart worden, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über und es gilt die Lieferfrist als eingehalten.

5 Zahlungsbedingungen

5.1 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a)1/3 des Kaufpreises bei Auftragserteilung, 1/3 bei Auslieferung bzw. bei Anzeige der Versandbereitschaft, 1/3 Restzahlung 30 Tage ab Rechnungsdatum. Zahlungen jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Zahlungsvereinbarungen ohne Anzahlungen sind ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
c) Sind veränderliche Preise vereinbart, erfolgt die Umrechnung gem. Punkt 2.13 der ONORM H 2110.
d) Kundendienst- und Montageleistungen werden generell nur gegen Inkasso und Ersatzteillieferungen nur gegen Nachnahme und in Rechnungsstellung einer Bearbeitungsgebühr durchgeführt. Werden Rechnungen für Kundendienst- und Montageleistungen oder für Ersatzteillieferungen ausgestellt, sind diese ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
Kostenvoranschläge der Reparaturen sind kostenpflichtig.

5.2 Geleistete Zahlungen werden stets zum Ausgleich der jeweils ältesten Forderung herangezogen. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen (Kompensationsverbot).

5.3 Sind Teilzahlungen oder Ratenzahlungen vereinbart, so tritt Terminverlust ein, wenn der Käufer mit einer Teilzahlung oder Rate länger als eine Woche in Verzug ist. In diesem Falle sind wir berechtigt, den gesamten restlichen Rechnungsbetrag sofort fällig zu stellen.

5.4 Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine wird unsere gesamte Forderung sofort fällig. Vom Käufer sind uns alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Für die Zeit des Zahlungsverzuges werden bankmäßige Zinsen, mindestens jedoch 12% p.a. berechnet. Im übrigen treten die Folgen der Nichterfüllung (Punkt 7.) ein.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises unser Eigentum.

7 Verzug und Nichterfüllung

7.1 Nimmt der Käufer die Ware ohne hinreichenden Grund nicht ab, wird er trotz Aviso bei der Lieferung nicht angetroffen, sind bei “Kauf auf Abruf” acht Wochen ab dem Tag vergangen, von dem der Abruf erfolgen sollte, so gerät der Käufer in Verzug. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gestellten angemessenen Nachfrist haben wir wahlweise das Recht,
a) für die eigene Lagerung monatliche 2% der gesamten Auftragsumme zu berechnen, wobei Kosten und Gefahr auf den Käufer mit Bekanntgabe der Versandbereitschaft übergehen,
b) die Lagerung durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen zu lassen,
c) anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer später zu beliefern,
d) vom Vertrag zurückzutreten, Stornogebühr und Schadenersatz zu fordern.

7.2 Für den Fall der Nichterfüllung oder eines Stornos des Kaufvertrages durch den Käufer sind wir vorbehaltlich unserer weiteren Ansprüche berechtigt, den vollen entgangenen Bruttogewinn einschließlich aller Barauslagen, mindestens jedoch 25% des Kaufpreises, ohne Schadennachweis, zu fordern. Sind Teile des Auftrages in Fertigung oder fertiggestellt, so müssen diese darüber hinaus zum anteiligen Kaufpreis vom Käufer abgenommen werden.
Sofern wir vorn Rücktrittsrecht Gebrauch machen, ist der Käufer verpflichtet, von uns bereits gelieferte Ware unter rechtzeitiger Anzeige der Versendung, auf seine Kosten an uns zurückzusenden und uns darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen.

8 Geltendmachung von Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen

8.1 Beanstandungen und Mängelrügen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware, hinsichtlich der Montage bei Übergabe der Anlage, schriftlich zu unserer Kenntnis gelangen.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich zu rügen und können maximal innerhalb eines Jahres (siehe Punkt 9.4) geltend gemacht werden.

8.2. Beanstandente Ware darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an uns zurückgesandt werden. Die Gefahr und die Kosten für Hin- und Rücktransport, für Verpackung und sonstige damit verbundene Kosten gehen hierbei zu Lasten des Käufers.

8.3 Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit Gutachten erwachsen, die der Käufer veranlasst hat, gehen zu dessen Lasten.

9 Gewährleistung und Haftung

9.1 Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit und für die zugesicherten Eigenschaften fabrikneuer Ware, für Fremdfabrikate jedoch nur im Rahmen der uns von Vorlieferanten eingeräumten Gewährleistungen.

9.2 Die Gewährleistung umfasst fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelhafte Ausführung, sofern hierdurch die betreffenden Teile unbrauchbar gemacht oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.

9.3 Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für Geräte, die an eine andere als von uns angegebene Energieart angeschlossen oder Betriebsbedingungen unterworfen werden, die den von uns oder unserem Sublieferanten vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprechen (wie Spannung, Stromart, Gasart, Gas-, Öl-, Dampf- oder Heißwasserdruck oder Temperatur usw.) Ferner ist die Gewährleistung ausgeschlossen bei Geräten, die ganz allgemein unsachgemäß behandelt, verwendet, gepflegt, gewartet, einer übermäßigen Beanspruchung unterworfen oder an welchen ohne unsere Einwilligung Reparaturversuche unternommen worden sind.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden an Verschleißteilen (wie z.B. Kontrolllampen, Dichtungen, Sicherungen usw.) Korrosionsschäden durch aggressive Reinigungsmittel, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen, Verschmutzung der Armaturen (z.B. Gasbrenner), ungeeignete Betriebsmittel oder mangelhafte Bauarbeiten.

9.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt, auch wenn wir die Montage übernehmen, mit dem Tag des Gefahrenüberganges, spätestens jedoch mit dem Tag der Rechnungslegung.

9.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist weder unterbrochen noch verlängert oder erneuert.

9.6 Wir sind aufgrund unserer Gewährleistung nur verpflichtet, nach unserer Wahl Verbesserungen zu leisten oder neu zu liefern. Die Gewährleistung schließt jeden weiteren Anspruch des Käufers, wie Schadenersatz, Auflösung des Kaufvertrages, Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden, Verdienstentgang etc., aus. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur, wenn eine Verbesserung nicht möglich ist.

9.7 Bei gebrauchten und Abverkaufsgeräten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

9.8 Außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes (BGBI.
Nr. 99/1988) haften wir nur für Schaden, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögenschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenvelusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.

9.9 Im Rahmen der Produkthaftung haften wir sowie unsere Vor- und Zulieferer nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.

9.10 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jede Produkthaftung und jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10 Garantie

10.1 Wir verpflichten uns, alle Teile, die während Garantiezeit nachweislich infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich Instandzusetzen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franko an uns zu senden. Ortsgebundene Einrichtungen werden so weit als möglich an Ort und Stelle repariert.

10.2 Wird der Liefergegenstand binnen 6 Monaten ab Gefahrenübergang schadhaft, verpflichten wir uns, den Schaden auf unsere Kosten zu beheben. Bei Schäden zwischen dem 7. und 12. Monat ab Gefahrenübergang verpflichten wir uns zum kostenlosen Ersatz des schadhaften Teils. Für die Reparatur anfallende Arbeitszeiten und Fahrtkosten werden verrechnet.

10.3 KEIN Garantieanspruch besteht bei:
Normaler Abnutzung, Falschinstallation durch Fremdfirmen, Gewaltanwendung und/oder mutwilliger Beschädigung und/oder Fehlbedienung, Schäden durch Kalkablagerungen und aggressives Wasser, Schäden durch Reinigungsprodukte und solche hervorgerufen durch Nagetiere, Eingriffe in ein Gerät durch eine von uns nicht autorisierte Person und wenn ein Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen ist.

11 Montage- und Kundendienst-Bedingungen

11.1. Die Aufstellung und Montage erfolgt nur gegen Berechnung. Die Arbeitszeit wird gemäß den gültigen Stundensätzen, das dabei verwendete Material zu den jeweils gültigen Preisen verrechnet. Im Falle einer Pauschalierung der Montagekosten werden mindestens 5% der Nettosumme des gesamten, der Lieferung zugrundeliegenden Auftrages verrechnet.

11.2 Unsere Montage umfasst das einmalige Setzen der Geräte auf bauseits rechtzeitig und gemäß unseren Angaben erstellte montagefertige Böden, Sockel oder Tragwände. Die Verbindung der technischen Anschlüsse mit den Geräten ist Sache des Käufers. Durch den Käufer verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden in jedem Fall gemäß dem tatsächlichen Aufwand für Material und Lohn nach gültigen Stundensätzen verrechnet.

11.3 Der Montageraum ist vom Käufer so vorzubereiten, dass die Montage zum vorgesehenen Zeitpunkt ohne Schwierigkeiten beginnen kann. Dazu gehört auch, dass ein ungehinderter Zugang zu den Geräten mit der erforderlichen Ausrüstung möglich ist. Strom und Wasser hat der Käufer in der erforderlichen Stärke und im ausreichenden Ausmaß kostenlos beizustellen. Der Käufer hat die Installateure mit unserem Monteureinsatz so zu koordinieren, dass Anschlüsse parallel zu den Aufstellungsarbaiten durchgeführt werden. Sollten von uns bereits aufgestellte Geräte von Installateuren oder anderen Handwerkern wieder demontiert werden, so hat der Käufer die Neumontage auf eigene Kosten und Gefahr zu veranlassen.
Für Beschädigungen, die dabei entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Entstehen nach Anlieferung der Geräte, trotz rechtzeitiger Meldung, infolge baulicher Hindernisse oder ungenügender Vorbereitungsarbeiten und Organisation des Käufers zusätzliche Kosten durch verlängerte Montage, Montageunterbrechungen, Wartezeiten oder zusätzliche Reisen, so werden diese dem Käufer gesondert verrechnet. Dieser ist auch verpflichtet, unseren Monteuren Unterbrechungs- und Behinderungszeiten zu bestätigen.

11.4 Die von uns aufgestellten Geräte und Anlagen müssen vom Käufer bis zur endgültigen Inbetriebnahme und Übernahme gegen schädliche Einflüsse – gleich welcher Art – geschützt und gegebenenfalls versichert werden.

11.5 Die Übernahme der Leistung erfolgt nach den Bestimmungen gem. Punkt 2.22 der ÖNORM A 2060. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass der Käufer die Leistungen binnen 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung durch uns zu übernehmen hat.

11.6 Den Monteuren ist vom Käufer die Arbeitszeit und der Materialeinsatz auf dem Montage- (Kundendienst-)Auftrag zu bestätigen. Wir haften nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände, nicht aber für Arbeiten unserer Monteure, die nicht mit der Aufstellung zusammenhängen oder vom Käufer außerhalb des Vertrages veranlasst sind. Unsere Monteure sind ohne ausdrückliche Anweisung – das heißt schriftlichen Montageauftrag vom Werk – nicht befugt, Änderungen an unseren Geräten durchzuführen. Wird dies trotzdem vom Käufer veranlasst, haftet dieser für alle Kosten und Folgen und verliert den Gewährleistungsanspruch bei den solcherart geänderten Geräten.

11.7 Sind mehrere Auftragnehmer am Erfüllungsort (auf der Bau- oder Montagestelle) beschäftigt, so haften wir, wenn der Urheber des Bauschadens nicht feststellbar ist, nur anteilsmäßig im Verhältnis unserer Auftragssumme zur Gesamtauftragssumme aller am Erfüllungsort beschäftigen Auftragnehmer bis zu einem Betrag von 0,5% unserer Auftragssumme.
Die Beseitigung unserer bei den Arbeiten übriggebliebenen Werkstoffe, Werkzeuge und Hilfsmittel sowie aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Abfälle und Verunreinigungen ist mit den angebotenen Preisen abgegolten und erfolgt ohne gesonderte Verrechnung. Kosten sonstiger Baureinigung werden von uns nicht übernommen.

11.8 Führen unsere Monteure die Montage- oder Kundendienstleistungen im Rahmen der von uns festgelegten Routenplanung durch, so werden dem Käufer die Anwesenheitszeiten verrechnet, wobei begonnene Arbeitsstunden auf halbe und ganze Stunden aufgerundet werden. Bei den hiefor geltenden Stundensätzen sind die anteiligen Reisekosten, Kilometergeld, Diäten bzw. Auslösen nicht beinhaltet und werden in Form von einer Service KFZ Pauschale und die FahrtzeR nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Kann der Monteureinsatz von uns nicht in einer Routenplanung berücksichtigt werden, so sind wir berechtigt, die Tarife für einen Sondereinsatz zu verrechnen.

11.9 Wird der Monteur am Beginn oder an der Durchführung seiner Arbeit gehindert, so werden die anfallenden Wartezeiten je nach Arbeitszeit zu den gültigen Stundensätzen verrechnet.

11.10 Wird ein Monteur überhaupt abgewiesen, oder kann er trotz Aviso durch Verschulden des Käufers seine Leistungen nicht erbringen, oder erweist sich seine Anforderung als nicht gerechtfertigt, weil der Fehler außerhalb des Gerätes liegt, so werden Reisezeit, Kilometergeld, Auslösen und Diäten nach den Tarifen für Sondereinsätze berechnet.

11.11 Montagearbeiten werden nur an gereinigten, kalten Geräten durchgeführt.
Sollten die Geräte verschmutzt sein, sind wir berechtigt, die Kundendienstleistung zu verweigern und die Verrechnung analog zu Punkt 11.10 vorzunehmen. Wird die Reinigung vom Käufer vorgenommen, wird für den Monteur, falls er inzwischen keine anderen Arbeiten beim Käufer durchführen kann, die Wartezeit verrechnet.
Sollte jedoch die Reinigung von unseren Monteuren durchgeführt werden, so wird für die Reinigung auf die Stundensätzen ein Aufschlag von 50% berechnet.

11.12 Ist eine Prüfung von Teil- und Schlussrechnungen vereinbart, hat die Prüfung binnen 30 Tagen nach Vorlage der Rechnung zu erfolgen. Im übrigen gilt der Punkt 2.12.9 der ÖNORM A 2060.

11.13 Errichtet der Käufer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle Auftragsnehmer gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen Geschäftsbezeichnungen, werden die Kosten der gemeinsamen Tafel von uns zusammen mit den anderen Auftragnehmern flächenanteilig getragen.

12 Erfüllungsort und Gerichtstand

12.1 Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt der Sitz des Auftragsnehmers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

12.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragsnehmers örtlich zuständige Gericht.

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